Die neue Fassung der Schulordnung nimmt die veränderte Gesetzeslage zum Nichtraucherschutz auf. Darüber hinaus werden auch die Bestimmungen zum Alkoholkonsum bei schulischen Veranstaltungen neu gefasst. Übergreifende Schulordnung (aktuelle Fassung)
§ 93Rauch- und alkoholfreie
Schule
(1) Die Gewährleistung
des Nichtraucherschutzes erfolgt gemäß den Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetzes
Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 188, BS 212-2); Verstöße von
Schülerinnen und Schülern gegen danach bestehende Rauchverbote sind Verstöße
gegen die Ordnung in der Schule im Sinne des § 95.
(2) Der Konsum von alkoholischen Getränken ist
den Schülerinnen und Schülern aus gesundheitlichen und erzieherischen Gründen
bei allen schulischen Veranstaltungen untersagt. Die Schulleiterin oder der
Schulleiter kann für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II, die
mindestens 18 Jahre alt sind, Ausnahmen im Einvernehmen mit dem
Schulelternbeirat und der Vertretung für Schülerinnen und Schüler gestatten.
Die für die Schulen entscheidende Textstelle lautet:
"§ 5 Rauchfreie Schulen (1) Alle Gebäude oder Gebäudeteile, in denen 1. Schulen im Sinne des § 6 des Schulgesetzes einschließlich der § 6 Abs. 2 des Schulgesetzes genannten Schulen, 2. Ersatz- oder Ergänzungsschulen in freier Trägerschaft im Sinne des § 1 des Privatschulgesetzes einschließlich der in § 1 Abs. 2 des Privatschulgesetzes genannten Schulen oder 3. mit den in den Nummern 1 oder 2 genannten Schulen verbundenene Schülerheime untergebracht sind sowie das zu den Schulen oder Schülerheimen gehörende Schulgelände und schulische Veranstaltungen sind rauchfrei."
Am
01.09.2007 ist das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des
Passivrauchens (EGBNichtrSchG) in Kraft getreten. Dadurch wurde auch
das Jugendschutzgesetz in § 10 (und § 28) geändert. In diesen
Paragraphen wird jeweils die Altersgrenze für den Konsum von Tabakwaren
von 16 Jahren gestrichen. Daraus ergibt sich eine Altersgrenze von 18
Jahren.
Der geänderte Gesetzestext im Wortlaut: JUGENDSCHUTZGESETZ "§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit* dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden." *und hierzu zählt auch die Straße vor der Schule