Schulordnung: § 35 Schulversäumnisse (1) Ist ein Schüler verhindert, am Unterricht oder an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, haben er oder im Falle der Minderjährigkeit die Eltern die Schule unverzüglich zu benachrichtigen und die Gründe spätestens am dritten Tag schriftlich darzulegen. Die zusätzliche Vorlage von Nachweisen, in besonderen Fällen von ärztlichen, ausnahmsweise von schulärztlichen Attesten, kann verlangt werden. Bei unentschuldigtem Fernbleiben eines minderjährigen Schülers sind die Eltern unverzüglich zu benachrichtigen.
Das Unterrichtsversäumnis kann per E-Mail oder auch telefonisch mitgeteilt werden. Die telefonischen Krankmeldungen der Kinder sollten - wenn möglich - erst ab 08.00 Uhr erfolgen. Der Empfang der E-Mail durch die Schule wird nicht bestätigt. Falls gewünscht, können Sie in Ihrem E-Mailprogramm eine Empfangsbestätigung voreinstellen.
Tel.: 06132/7165-103 (5. - 10. Jahrgangsstufe) Tel.: 06132/7165-114 (11 - 13. Jahrgangsstufe) Tel.: 06132/71650
Von "Schulversäumnissen" nach § 35 üSchulO sind "Beurlaubungen" zu unterscheiden, die rechtzeitig bei der zuständigen Stelle zu beantragen sind. Beispiele dafür sind etwa der Besuch eines Arztes oder eine Führerscheinprüfung.
§ 36 Beurlaubung (1) Eine Beurlaubung vom Unterricht und von sonstigen für
verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen kann aus wichtigem Grund erfolgen.
Die aus religiösen Gründen erforderliche Beurlaubung ist zu gewähren. (2) Eine Beurlaubung von einzelnen Unterrichtsstunden gewährt
der Fachlehrer. Bis zu drei Unterrichtstagen beurlaubt der Klassenleiter oder der
Stammkursleiter, in anderen Fällen der Schulleiter. Beurlaubungen unmittelbar
vor oder nach den Ferien sollen nicht ausgesprochen werden; Ausnahmen kann der Schulleiter
gestatten. Die Vorlage einer schriftlichen Begründung und die Vorlage von Nachweisen
kann verlangt werden. |